Beitragsreglement


1. Mitgliederbeitrag


1.1. Ordentliche Mitglieder
Der jährliche Mitgliederbeitrag für ordentliche Mitglieder (gemäss Statuten Art. 4.1.) des Berufsverbandes Sozial-Management beträgt

1.2. Ausserordentliche Mitglieder
Der Jahresbeitrag für ausserordentliche Mitglieder (gemäss Statuten Art. 4.2.) des Berufsverbandes Sozial-Management beträgt Fr. 120.--

2. Im Verbandsbeitrag enthaltene Grundleistungen

Durch das Bezahlen des Verbandsbeitrags kommen die Mitglieder in den Genuss folgender Verbandsgrundleistungen und Vergünstigungen:

a) Grundleistungen

b) Vergünstigungen

3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden gemäss Statuten durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Fälligkeit und pro rata Beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden den Mitgliedern jeweils im Dezember des Vorjahres in Rechnung gestellt und sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen, spätestens bis Ende Januar des Rechnungsjahres zu überweisen. Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Beginnt eine Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres, wird den Mitgliedern der Beitrag pro rata für den Rest des Jahres verrechnet.
Bei Austritt aus dem Berufsverband während des Kalenderjahrs bleibt der Verbandsbeitrag für das ganze Jahr geschuldet. (Statuten Art. 5)

5. Beitragsinkasso

Die Geschäftsstelle des bvsm.ch ist verantwortlich für das Inkasso der Mitglieder- und Gönnerbeiträge. Die Zahlung der Beiträge erfolgt auf das Konto des bvsm.ch bei der Raiffeisenkasse Fraubrunnen.

6. Ausstehende Mitgliederbeiträge

Ausstehende Mitgliederbeiträge werden nach zweimaliger schriftlicher Mahnung per Nachnahme eingefordert. Säumige Mitglieder verlieren den Anspruch auf Verbandsgrundleistungen und Vergünstigungen bis zur Bezahlung der geschuldeten Mitgliederbeiträge.

7. Ausschluss aus dem Berufsverband

Verweigert ein Mitglied trotz Nachnahme die Bezahlung der Mitgliederbeiträge, erfolgt der Ausschluss aus dem Berufsverband.

8. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

8.1. Das vorliegende Beitragsreglement wurde durch die Gründungsversammlung vom 28.März 2003 genehmigt und tritt per 1. April 2003 in Kraft.
8.2. Das Beitragsinkasso für das Geschäftsjahr 2003 erfolgt ausnahmsweise im April 2003 mit einer Zahlungsfrist bis 31. Mai 2003. Die Mitgliederbeiträge für das Jahr 2003 werden um einen Viertel reduziert.
8.3. Pro rata Beiträge für das Jahr 2003 werden auf dem vollen Verbandsbeitrag errechnet.